Evelyne Kulla - Rechtsanwalt
Evelyne Kulla - Rechtsanwalt

Evelyne Kulla - Rechtsanwalt


Zugewinnausgleich


Zugewinn ist jeweils der Vermögenszuwachs von Ehemann und Ehefrau, der während der Ehezeit entstanden ist. Wenn die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, bedeutet dies, dass derjenige Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, am Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten zur Hälfte beteiligt wird.

Der Zugewinnausgleich betrifft die Teilung von Vermögen, das während der Ehe von beiden Eheleuten gemeinsam erwirtschaftet wurde und am Ende der Ehe noch vorhanden ist.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Der Güterstand endet entweder durch den Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung der Ehe oder durch Abschluss eines notariellen Ehevertrages, in dem die Ehegatten einen anderen Güterstand, zum Beispiel die Gütertrennung, vereinbaren.

Zuerst muss ermittelt werden, welcher Wert das Vermögen des jeweiligen Ehegatten bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) hatte, und welchen Wert das Vermögen des jeweiligen Ehegatten bei Beendigung des der Zugewinngemeinschaft hat. Als Beendigungsdatum gilt im Falle der Ehescheidung der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht.

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen des jeweiligen Ehepartners sein Anfangsvermögen übersteigt. Demjenigen Ehegatten, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, steht die Hälfte des Wertunterschieds zum Zugewinn des anderen Ehegatten zu.

Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe geerbt oder geschenkt bekommen hat, bleibt beim Zugewinnausgleich außen vor. Ererbtes oder beispielsweise von den Eltern geschenktes Vermögen wird beim Anfangsvermögen des jeweiligen Ehegatten zugerechnet, auch wenn das Vermögen den Ehegatten erst nach der Eheschließung zugeflossen ist.

Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist nur auf die Zahlung eines Geldbetrages als Ausgleichszahlung gerichtet, nicht jedoch auf die Übertragung einzelner Vermögensgegenstände.

Derjenige Ehepartner, der davon ausgeht, weniger Zugewinn als der andere Ehepartner erzielt zu haben, muss sich rechtzeitig(!) vor der Verjährung des Zugewinnausgleich-Anspruchs, um die Geltendmachung seiner Ansprüche kümmern. Das Familiengericht wird hier nur auf ausdrücklichen Antrag tätig.



Sie werden individuell betreut und haben stets mich als persönliche Ansprechpartnerin.

Haben Sie weitere Fragen?

Rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir.


Kontakt  Kanzlei  Impressum

EVELYNE KULLA

Rechtsanwältin
Fachanwältin
für Familienrecht
Mediatorin




Büro Müllheim


Hacher Straße 7
79379 Müllheim

Bürozeiten:
Montag bis Donnerstag
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
14:00 Uhr - 17:00 Uhr


   07631 9388166  



Hinweis


Sollte nichts anderes vereinbart sein, finden alle Besprechungstermine in meinem Büro in Müllheim statt.



Büro Neuenburg


(Zweigniederlassung)
Fritz-Kaltenbach-Straße 6
79395 Neuenburg

   07631 749856  


EMail:
kontakt@rechtsanwaeltin-kulla.de

Online:
Kontaktformular


Evelyne Kulla   •   Rechtsanwältin   •   Mediatorin


Büro Müllheim

Hacher Straße 7
79379 Müllheim

   07631 93 88 166 

Fax 07631 74 98 86

Bürozeiten:
Montag bis Donnerstag
09:00 Uhr - 12:00 Uhr und
14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Büro Neuenburg
(Zweigniederlassung)
Fritz-Kaltenbach-Straße 6
79395 Neuenburg

   07631 74 98 56 

Fax 07631 74 98 86

EMail:
kontakt@rechtsanwaeltin-kulla.de
Online:
Kontaktformular

Evelyne Kulla - Rechtsanwalt
Evelyne Kulla - Rechtsanwalt

Hinweis: Sollte nichts anderes vereinbart sein,
finden alle Besprechungstermine in meinem Büro in Müllheim statt.


Startseite    ·  Top    ·  Kontaktformular    ·  Datenschutz    ·  Impressum