Als Unterhalt bezeichnet man im Familienrecht Leistungen, welche zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer
Person dienen.
Verwandte in gerader Linie, Ehegatten oder auch unverheiratete Eltern eines Kindes können verpflichtet sein,
einander Unterhalt zu gewähren. Dies gilt im Hinblick auf Kinder unabhängig davon, ob diese unehelich oder
ehelich, minderjährig oder volljährig sind.
Der Anspruch auf Unterhalt ist heute mehr denn je eine individuelle Einzelfallentscheidung, sodass ein Anspruch
stets individuell errechnet werden muss. Ebenfalls gibt es keine starre Grenze der Dauer der
Unterhaltsverpflichtung, sodass auch die Dauer der Unterhaltsverpflichtung individuell zu bestimmen ist.
Unterhaltsansprüche gegen den (ehemaligen) Ehegatten existiert in verschiedenen Formen:
Trennungsunterhalt
Nach Trennung stellt sich regelmäßig die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der wirtschaftlich
schwächere Ehegatte von dem anderen Unterhalt beanspruchen kann. Ob, in welcher Höhe und ggf. wie lange
Unterhalt zu zahlen ist, richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles.
Hat ein Ehegatte beispielsweise auf Wunsch des anderen Partners oder wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder
seine Berufstätigkeit während bestehender Ehe aufgegeben, dann hat er voraussichtlich, sofern es die
wirtschaftlichen Verhältnisse des anderen Ehepartners zulassen, einen Unterhaltsanspruch zumindest während des
so genannten Trennungsjahres und eventuell auch darüber hinaus.
Die Höhe des Unterhaltsanspruches richtet es sich dabei in erster Linie nach den ehelichen Lebensverhältnissen,
dem Einkommen des möglichen Unterhaltsverpflichteten sowie danach, ob weitere Unterhaltsberechtigte – so
beispielsweise gemeinsame Kinder – vorhanden sind.
Da es zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs im Wesentlichen auf die Höhe des Einkommens des
Unterhaltsverpflichteten ankommt, ist dieser in der Regel dazu verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen zu
erteilen. Von diesem Grundsatz gibt es einige wenige Ausnahmen.
Nach einer Trennung empfiehlt es sich sowohl für den möglichen Unterhaltsverpflichteten, als auch für den
Unterhaltsberechtigten, alsbald Informationen über die Rechtslage einzuholen. Für den Unterhaltspflichtigen ist
dies von Bedeutung, damit er weiß, was auf ihn zukommt und entsprechend wirtschaftlich disponieren kann. Für den
Unterhaltsberechtigten ist dies von besonderer Wichtigkeit, damit er weiß, was er zu unternehmen hat, um seine
Rechte zu wahren.
Oftmals können einvernehmliche Regelungen gefunden und damit eine Entlastung des in der Regel bereits erheblich
belasteten Verhältnisses der Eheleute untereinander erreicht werden. Ist eine außergerichtliche Lösung nicht
möglich, dann müssen wechselseitige Unterhaltsansprüche gerichtlich geklärt werden.
Nachehelicher Unterhalt
Während der Trennungsunterhalt grundsätzlich den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Ehescheidung betrifft,
schließt sich der nacheheliche Unterhalt für die Zeit nach der Rechtskraft einer Ehescheidung an. Der
Gesetzgeber hat für die Zeit ab dem Jahr 2008 ein neues Unterhaltsrecht geschaffen und die bis zu diesem
Zeitpunkt geltenden Unterhaltsvoraussetzungen umfassend geändert.
Ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt kann zum Beispiel vorliegen, wenn ein Ehegatte auch nach
Ehescheidung noch gemeinsame minderjährige Kinder betreut und dadurch in seiner Berufsausübung eingeschränkt
ist.
Weiterhin kennt das Gesetz etwa auch für den Fall, dass der geschiedene Ehegatte aus krankheitsbedingten oder
altersbedingten Gründen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch. Ob
und wie lange Unterhalt gezahlt werden muss, kann nicht generell, sondern nur anhand des konkreten Einzelfalles
beurteilt werden.
Alte Unterhaltsregelungen, welche durch Urteil oder durch Vereinbarung vor Inkrafttreten des neuen
Unterhaltsrechtes am 01.01.2008 geschaffen wurden, bleiben grundsätzlich weiterhin wirksam, können aber unter
bestimmten Voraussetzungen auch geändert werden. Leisten Sie als Unterhaltsverpflichteter schon seit vielen
Jahren Unterhalt, dann lohnt sich eine Überprüfung, da die Voraussetzungen, unter denen nach neuem Recht
Unterhalt zu zahlen ist, sich wesentlich verändert haben.
Ich helfe Ihnen bei der Bestimmung und Bemessung des Unterhaltsanspruchs ebenso weiter, wie bei dessen
gerichtlicher Durchsetzung oder bei Abwehr unberechtigter Unterhaltsansprüche.
Unterhaltsanspruch der nichtverheirateten Mutter eines Kindes
Mütter und Väter nicht ehelicher Kinder haben gleichfalls einen eigenen Anspruch auf Unterhalt neben dem
Anspruch des Kindes auf Kindesunterhalt.
Der Unterhaltsanspruch des nichtverheirateten Elternteils aus Anlass der Geburt gemäß §1615L BGB soll ihn
während der ersten drei Lebensjahre des Kindes von der Erwerbspflicht befreien, um sich in vollem Umfang der
Pflege und Erziehung des Kindes widmen zu können. Damit und mit der Möglichkeit zur Verlängerung der
Unterhaltspflicht aus Gründen der Billigkeit, ist der Anspruch weitgehende dem Unterhaltsanspruch eines
geschiedenen Ehegatten wegen der Pflege und Erziehung ehelicher Kinder gemäß § 1570 BGB angeglichen worden.
Die verbliebenen Unterschiede, insbesondere die stärkere Ausgestaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs
durch eine längere Dauer der Unterhaltspflicht, sind durch den zusätzlichen Schutzzweck der nachehelichen
Solidarität begründet.
Zu den einzelnen Ausgestaltungen dieses Anspruchs berate ich Sie gerne.
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