Der Versorgungsausgleich wurde 1977 eingeführt, um insbesondere dem in der Ehe nicht arbeitenden den
Partner, der während der Ehe folglich auch keine eigenen Rentenansprüche erwerben konnte, die Rentenansprüche
des Ehepartners anteilig anzurechnen. Er erwirbt dadurch einen eigenen Anspruch gegenüber der
Rentenversicherung, um später nicht auf die Zahlungsbereitschaft des Ex-Ehepartners angewiesen zu sein.
Aber auch, wenn beide bei Ehepartner wegen der Ehe berufstätig sind, erfolgt im Falle einer Scheidung ein
Versorgungsausgleich, bei dem die verschiedenen holen Rentenansprüche, die Sie während der Ehe erworben haben,
ausgeglichen werden.
In den Versorgungsausgleich werden grundsätzlich alle Anrecht, die durch während der Ehezeit geleistete Arbeit
oder durch Vermögen geschaffen wurden, mit einbezogen.
Beispielhaft:
Gesetzliche Rentenversicherung
Beamtenversorgung
Berufsständische Versorgung
Betriebliche Altersversorgung,
Private Alters- und Invaliditätsversorgung.
Vom Versorgungsausgleich nicht erfasst werden Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter. Dazu zählen
zum Beispiel Unfallrenten und Renten nach dem Bundesentschädigung-, Lastenausgleichs- oder
Bundesversorgungsgesetz.
Auch Lebensversicherungen und private Rentenversicherung, die auf die Einmalzahlung eines bestimmten Betrages
gerichtet sind, unterfallen nicht den Versorgungsausgleich. Sie werden bei der Scheidung allerdings im
Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Der Versorgungsausgleich wird im Falle einer Scheidung durch das zuständige Familiengericht, bei dem die
Scheidung eingereicht wurde, von Amts wegen, also „automatisch“, durchgeführt. Dies gilt allerdings nicht für
den Fall, dass die Ehe weniger als drei Jahre bestanden hat. Möchten die Beteiligten hier dennoch auf den
Versorgungsausgleich durchführen lassen, muss dies gesondert beantragt werden.
Der Versorgungsausgleich kann durch einen zuvor geschlossenen Ehevertrag modifiziert oder durch eine
Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen werden. Hierzu ist immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig. Ob
dies möglich ist muss beurteilt werden. Darüber berate ich Sie gerne.
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