Unabhängig vom Güterstand, sowie etwaiger Zugewinnausgleichsansprüchen bei Vorliegen des gesetzlichen
Güterstands der Zugewinngemeinschaft, bestehen unter Umständen auch Ansprüche in Bezug auf gemeinsame
Vermögenswerte.
Zu denken ist hier in erster Linie beispielsweise an eine gemeinsame Immobilie, d.h. ein Haus, das im
gemeinsamen Eigentum steht.
Darüber hinaus kommen insbesondere auch gemeinsame Spar- und Wertpapierkonten sowie sonstige Vermögenswerten,
die im gemeinsamen Eigentum stehen, ebenso wie auch Unternehmensbeteiligungen oder auch
Gesellschaftsbeteiligungen in Betracht.
Zur Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts im weitesten Sinne gehören u.a. Ansprüche wegen
der Auseinandersetzung gemeinsamer Immobilien
der Auseinandersetzung von Firmenbeteiligungen, Unternehmensbeteiligungen, Ehegattengesellschaften (auch Ehegatten-Innengesellschaft)
der von einem Ehegatten ab der Trennung getragenen Lasten gemeinsamer Immobilien
allein zurückgeführter Darlehensverbindlichkeiten aus einem beide Ehegatten betreffenden Darlehensvertrag
der alleinigen Nutzung einer im gemeinsamen oder dem Alleineigentum des anderen Ehegatten stehenden Immobilie
Rückabwicklung von Zuwendungen (sog. unbenannte Zuwendungen) durch einen Ehegatten oder die Schwiegereltern während der Ehe
Streitigkeiten um Bankkonten, Sparbücher und Wertpapiere
Auseinandersetzungen um Steuerfragen
Schadensersatzansprüche unter Ehegatten etc.
Auch hier wird bei Verzicht auf anwaltliche Beratung häufig Geld verschenkt, weil bestehende Ansprüche nicht
erkannt und damit auch nicht verhandelt oder anderweitig durchgesetzt werden.
Die im Zusammenhang mit Trennung und Ehescheidung regelungsbedürftigen Angelegenheiten bezüglich gemeinsamer
Vermögenswerte werden in einem Ehescheidungsverfahren nicht automatisch mit geregelt.
Sofern eine den Interessen
beider Ehegatten Rechnung tragende Regelung nicht außergerichtlich ausgehandelt und in Form einer notariellen
Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich beurkundet werden kann, bedarf es unter Umständen gerichtlicher
Auseinandersetzungen vor dem zuständigen Zivilgericht.
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